Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Safetykleen Deutschland. Weitere Informationen zum Datenschutz bzw. das Impressum dieser Webseite stehen ebenfalls zur Verfügung.

(STAND: 2024/07)

(STAND: 2012/07 – ALTE AGB’s)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Anwendbarkeit der vorliegenden Geschäftsbedingungen
    • In diesen Geschäftsbedingungen haben die hervorgehobenen (fettgedruckten) Begriffe die Bedeutung, die ihnen in Anhang A (Definitionen) oder in dem Teil der Vereinbarung, in dem sie verwendet werden, zukommen; Überschriften dienen nur der Information und haben keinen Einfluss auf den Aufbau oder die Auslegung dieser Bedingungen; ein Verweis auf eine „Bedingung“ bezieht sich auf die entsprechende Klausel; Wird auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung verwiesen, gilt dies als Bezugnahme auf diese in der jeweils gültigen Fassung, sei sie geändert, erweitert, neu in Kraft getreten oder ersetzt worden. Der Verweisumfasst alle ergänzenden Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Änderungen oder Wiederinkraftsetzungen; Alle Listen oder Beispiele, die auf das Wort „einschließlich“ folgen, sind ohne Einschränkung auf die Allgemeingültigkeit der vorangehenden Wörter zu verstehen; die Verwendung des Singulars schließt den Plural ein (und umgekehrt) und die Verwendung eines Geschlechts schließt die anderen Geschlechter ein.
    • Diese Geschäftsbedingungen (in der jeweils vom Auftragnehmer aktualisierten und auf https://safetykleeninternational.com/de/geschaeftsbedingungen/teilereinigung veröffentlichten Fassung) bilden zusammen mit allen Anhängen und den Bedingungen der Dienstleistung die Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Sie treten an die Stelle früherer Geschäftsbedingungen. Alle besonderen Bedingungen, die in Bezug auf die Dienstleistung gewährt werden, gelten nicht für nachfolgende Dienstleistungsverträge, es sei denn, ein bevollmächtigter Mitarbeiter des Auftragnehmers hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    • Der Kunde erkennt an, dass er mit der Unterzeichnung der Vereinbarung der Anwendung dieser Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen zustimmt, die vom Kunden einseitig vorgeschlagen wurden, einschließlich derer, die in den Einkaufsbedingungen des Kunden, der Auftragsbestätigung, der Spezifikationsanforderung für Dienstleistungen oder anderen Dokumenten enthalten sind, oder die durch Handel, Gepflogenheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert werden und nicht Teil der Vereinbarung sind.
    • Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Dokumenten, aus denen sich diese Vereinbarung zusammensetzt, haben diese Bedingungen Vorrang, es sei denn, in den Servicebedingungen oder dem geltenden Anhang ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
    • Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt ab dem Datum des Inkrafttretens alle vorherigen Zusicherungen, Schriftstücke, Verhandlungen oder Absprachen in Bezug auf diese Angelegenheit.
  2. Dauer und Verlängerung:
    • Der Dienstleistungsvertrag beginnt am Tag des Inkrafttretens. Die Dienstleistungen beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt und werden fortgesetzt, sofern und solange sie nicht gemäß diesen Bedingungen gekündigt werden. Am Ende der Erstlaufzeit verlängert sich der Dienstleistungsvertrag automatisch um einen weiteren Zeitraum, der der Dauer der Erstlaufzeit entspricht („Verlängerungslaufzeit„). Sie verlängert sich automatisch um weitere Zeiträume, die der Verlängerungslaufzeit entsprechen, sofern und solange sie nicht gemäß diesen Bedingungen gekündigt wird.
    • Im Falle eines einmaligen Erwerbs (wie im Dienstleistungsvertrag angegeben) gibt es keine Erst- oder Verlängerungslaufzeit und die obige Bestimmung 2.1 wird entsprechend geändert.
  3. Änderungen an den Dienstleistungen: Wenn sich die Parteien darauf einigen, die Geräte des Auftragnehmers (mit Ausnahme eines Austauschs aufgrund eines Defekts) oder die Häufigkeit der Dienstleistungsintervalle zu ändern, müssen die Parteien einen neuen Dienstleistungsvertrag abschließen, die diese Änderungen berücksichtigt.
  4. Testphase: Wenn die Parteien eine Testphase vereinbaren, schließen die Parteien eine Vereinbarung ab, die zum Zeitpunkt der Einigung in Kraft tritt. Die Dienstleistungen beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt  und werden für einen Zeitraum von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Datum des Beginns der Dienstleistung fortgesetzt, sofern in der Vereinbarung über die Testphase nichts anderes festgelegt ist. Nach Ablauf dieser Vereinbarung schließt der Kunde entweder einen Dienstleistungsvertrag ab oder stellt dem Auftragnehmer seine Geräte unverzüglich zur Abholung bereit.
  5. Verpflichtungen des Auftragnehmers
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Standards eines qualifizierten und kompetenten Auftragnehmers auszuführen, der zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen Erfahrung in der Ausführung von Arbeiten von ähnlichem Umfang und ähnlicher Komplexität wie diesen Dienstleistungen hat.
    • Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Dienstleistungsvertrag. Er behält sich das Recht vor, die Dienstleistungen, seine Geräte oder die Reinigungslösung (je nach Fall) anzupassen, wenn es dem Auftragnehmer vernünftigerweise notwendig erscheint, dies zu tun: (i) aufgrund der Bedingungen am Standort des Kunden; (ii) aus Sicherheits- oder Umweltgründen; (iii) aufgrund angemessener betrieblicher Anforderungen; (iv) um die Einhaltung geltender Gesetze zu gewährleisten; oder (v) aufgrund neuer Erkenntnisse, die sich wesentlich auf die Dienstleistungen auswirken. Der Auftragnehmer wird  den Kunden davon in Kenntnis setzen.
    • Wenn der Auftragnehmer die Dienstleistungen gemäß der Bedingung 2 anpasst, muss der Auftragnehmer den Kunden über jede dadurch bedingte Änderung der Gebühren informieren und die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung einholen. Werden die Dienstleistungen mit Zustimmung des Kunden geändert, so hat der Kunde dem Auftragnehmer alle Kosten zu erstatten, die während der Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer angefallen sind, aber vom Kunden zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht bezahlt wurden.
    • Der Auftragnehmer bemüht sich in angemessener Weise, alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie alle anderen angemessenen Sicherheitsanforderungen zu beachten, die am Standort des Kunden gelten und ihm vom Kunden vor dem Besuch des Standorts/der Standorte des Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer nicht haftet, wenn er dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag verstößt.
    • Die Geräte des Auftragnehmers werden von ihm am Standort des Kunden installiert. Der Auftragnehmer führt die Servicebesuche während der normalen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag mit der in den Servicebedingungen festgelegten Häufigkeit durch. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer die Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten erbringt, wofür ein Aufschlag auf die Gebühren erhoben werden kann.
    • Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Servicebesuch nicht durchgeführt werden kann, weil der Kunde seinen Verpflichtungen aus Bedingung 6 nicht nachgekommen ist.
    • Wenn die Geräte des Auftragnehmers aufgrund eines mechanischen oder sonstigen Defekts („Defekt“) ausfallen, wird der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen entweder den Defekt beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Kunden eigene Ersatzgeräte bereitstellen, vorausgesetzt, dass: (a) der Kunde dem Auftragnehmer einen Mangel unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem nächsten Servicebesuch, schriftlich mitteilt; (b) der Kunde dem Auftragnehmer oder seinen Beauftragten in angemessener Weise Gelegenheit gegeben hat, seine Geräte zur Feststellung des Mangels zu überprüfen; (c) die Geräte des Auftragnehmers ordnungsgemäß gelagert und gewartet und nicht durch den Kunden beschädigt oder missbräuchlich verwendet wurden; (d) die Geräte des Auftragnehmers nicht von anderen Personen als dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten gewartet, repariert, aufgerüstet, umgebaut oder verändert wurden; und (e) der Kunde die Geräte des Auftragnehmers in Übereinstimmung mit Bedingung 6 verwendet hat (zusammen die „Mindestanforderungen“). Wenn der Kunde die Mindestanforderungen nicht erfüllt hat, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, dem Kunden die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz seiner Geräte in Rechnung zu stellen.
  6. Verpflichtungen des Kunden
    • Der Kunde ist verpflichtet, seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung jederzeit nachzukommen.
    • Der Kunde stellt zu jeder Zeit sicher, dass die Geräte des Auftragnehmers dessen Eigentum bleiben und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vom Kunden noch von einem Dritten auf andere Weise als in Übereinstimmung mit der Vereinbarung veräußert oder verwendet werden, einschließlich der Entfernung vom Standort des Kunden, und dass die Kennzeichnung und die Hinweise auf das Eigentum des Auftragnehmers an seinen Geräten jederzeit sichtbar bleiben.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass die Geräte des Auftragnehmers jederzeit bis zur Rückgabe an den Auftragnehmer in geeigneten Einrichtungen auf Risiko und Kosten des Kunden sicher aufbewahrt werden.
    • Die Geräte des Auftragnehmers dürfen nur in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers und des Auftragnehmers verwendet werden. In den Gerätendes Auftragnehmers dürfen keine anderen Lösungsmittel und/oder Reinigungslösungen außer den Reinigungslösungen des Auftragnehmers verwendet werden.
    • Der Kunde darf die Geräte des Auftragnehmers weder verändern noch die Geräte des Auftragnehmers mit anderen Geräten verbinden oder anderen Personen als dem Auftragnehmer oder seinen Beauftragten die Wartung der Geräte des Auftragnehmers gestatten.
    • Der Kunde haftet für alle Schäden an den Gerätendes Auftragnehmers, die über die normale Abnutzung hinausgehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Reparatur der Geräte des Auftragnehmers, oder für deren Zerstörung, wenn eine Reparatur nicht möglich ist.
    • Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jederzeit unverzüglich alle Informationen und Unterstützung zukommen zu lassen, die dieser vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen erbringen zu können.
    • Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alles zu informieren, von dem er Kenntnis erlangt und das sich wahrscheinlich auf die in der Vereinbarung bestimmten Geräte oder Dienstleistungen des Auftragnehmers auswirken könnte.
    • Der Kunde gewährt dem Auftragnehmer und seinen bevollmächtigten Vertretern (einschließlich seiner Unterauftragnehmer) die Erlaubnis, den Standort des Kunden jederzeit nach angemessener Vorankündigung (und in Notfällen ohne Vorankündigung) zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen zu betreten. Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer (einschließlich seiner Unterauftragnehmer) uneingeschränkten und sicheren Zugang zu dem/den Standort(en) und allen für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen erhält.
    • Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor dem Besuch des Auftragnehmers über alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und alle anderen angemessenen Sicherheitsanforderungen, die am Standort des Kunden gelten.
    • Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Dienstleistungsvertrag das anwendbare Recht einzuhalten und die Lizenzen, Genehmigungen und alle anderen Zulassungen, Erlaubnisse und Befugnisse aufrechtzuerhalten, die von Zeit zu Zeit erforderlich sind, um seine Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit der Dienstleistungsvertrag zu erfüllen und dem Auftragnehmer die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen.
  7. Abfall und gefährlicher Abfall
    • Bedingung 7. gilt, wenn der Auftragnehmer die Abfälle beim Kunden abholt.
    • Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, dass:
      • er sicherstellt, dass die Abfälle in die richtigen Behälter getrennt werden, um den geltenden Gesetzen zu entsprechen, und anerkennt, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, lose Abfälle vom Standort des Kunden abzuholen;
      • die Abfälle und die Behälter für die Abfälle in einer geeigneten Umgebung gelagert wurden, um dem geltenden Recht zu entsprechen, und die Behälter zum Zeitpunkt der Abholung intakt, sicher und auslaufsicher sind;
      • die vom Auftragnehmer abzuholenden Behälter nichts anderes als die Abfälle enthalten;
      • er Frachtbriefe und Beförderungspläne, die ihm gemäß der Bedingung ‎4.3 vorgelegt werden, unverzüglich unterzeichnet, ohne dies unangemessen zu verzögern oder zu verweigern;
      • er sich, wenn der Abfall aus Gefährlichen Abfällen besteht, bei der Umweltbehörde als Erzeuger gefährlicher Abfälle registrieren lässt und diese Registrierung aufrechterhält und dem Auftragnehmer auf Anfrage Einzelheiten zu dieser Registrierung mitteilt; und
      • er jederzeit in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht handelt (einschließlich der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte sowie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).
    • Für den Fall, dass der Auftragnehmer Abfälle beim Kunden abholt oder versucht, sie abzuholen, die:
      • nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Bedingung ‎2 entsprechen;
      • nicht mit dem anwendbaren Recht übereinstimmen; oder
      • außerhalb der Parameter der Abfälle liegen, deren Abholung der Auftragnehmer zugestimmt hat (wie in Bedingung ‎2);

informiert er den Kunden, sobald er davon Kenntnis erlangt. Nach eigenem Ermessen kann er: (i) die Abholung des Abfalls verweigern; (ii) Vorkehrungen für die Entsorgung des nicht vereinbarungsgemäßen Abfalls treffen; oder (iii) den nicht vereinbarungsgemäßen Abfall zum Standort des Kunden zurückbringen, wobei in jedem der oben genannten Fälle die vollen Kosten zu Lasten des Kunden gehen (und von diesem vereinbarungsgemäß übernommen werden). Auch eine Erhöhung der Gebühren durch den Auftragnehmer ist möglich.

  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass:
    • die vom Auftragnehmer zur Aufbewahrung der Abfälle zur Verfügung gestellten Behältnisse zum Zeitpunkt der Anlieferung intakt, sicher und dicht sind;
    • alle bei der Erbringung der Dienstleistungen abgeholten Abfälle an einem Ort abgegeben werden, der für die Annahme solcher Abfälle zugelassen ist;
    • er bei der Abholung der Abfälle dem Kunden alle erforderlichen Frachtbriefe und/oder Beförderungsscheine für diese Abfälle zur Unterschrift vorlegt, die nach dem anwendbaren Recht erforderlich sind, sowie alle anderen nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Abfalltransferdokumente; und
    • er bei der Abholung von Abfällen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht handelt.
  1. CCOMS-Dienstleistungen: Falls der Auftragnehmer CCOMS-Dienstleistungen erbringt, gelten die Bedingungen 5.6, 5.9, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 nicht für diese CCOMS-Dienstleistungen. Alle anderen Bedingungen gelten für CCOMS-Dienstleistungen.
  2. Gebühren: In Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer zahlt der Kunde die Gebühren sowie diejenigen Gebühren, die sich aus gelegentlichen oder periodischen Änderungen gemäß der Vereinbarung ergeben, plus die jeweilige Mehrwertsteuer und etwaige Gebühren für einmalige Dienstleistungen.
  3. Abrechnung und Bezahlung:
    • Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die Gebühren gemäß dem in den Servicebedingungen festgelegten Abrechnungsrhythmus in Rechnung. Der Kunde hat jede vom Auftragnehmer vorgelegte Rechnung in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme des gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs oder Einbehalts von Steuern) und in frei verfügbaren Mitteln auf ein vom Auftragnehmer schriftlich benanntes Bankkonto gemäß den in den Servicebedingungen enthaltenen Zahlungsbedingungen zu bezahlen.
    • Bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. Zahlt der Kunde einen nach der Vereinbarung fälligen Betrag nicht, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) pro Jahr auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zur Zahlung zu berechnen.
    • Die Fristen für die Zahlung der Gebühren und aller anderen Zahlungen, die der Kunde dem Auftragnehmer aufgrund der Vereinbarung schuldet, sind von wesentlicher Bedeutung.
    • Alle Beträge, die der Kunde im Rahmen der Vereinbarung an den Auftragnehmer zu zahlen hat, verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die der Kunde zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten hat.
  4. Preisüberprüfung: Der Auftragnehmer wird einmal in jedem 12-Monats-Zeitraum eine Preisüberprüfung durchführen, nach der der Auftragnehmer die Gebühren in Übereinstimmung mit den SKPI unter folgenden Umständen erhöhen kann: (a) bei einem Anstieg der direkten Kosten des Auftragnehmers für die Erbringung der Dienstleistungen, der auf einen Umstand zurückzuführen ist, der sich der direkten Kontrolle des Auftragnehmers entzieht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Arbeitskosten im Einklang mit den Kostensteigerungen in der Branche; (b) Erhöhungen der Gebühren, die dem Auftragnehmer von Dritten, einschließlich Unterauftragnehmern, Auftragnehmern, Beratern und/oder Beauftragten, die für die Erbringung eines Teils der Dienstleistungen eingesetzt werden, in Rechnung gestellt werden; und (c) Erhöhungen, die zur Einhaltung des anwendbaren Rechts erforderlich sind; der Auftragnehmer wird dem Kunden eine solche Erhöhung der Gebühren mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitteilen, woraufhin die neuen Gebühren in Kraft treten.
  5. Beschränkung der Haftung
    • Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung usw.), sind ausgeschlossen.
    • Der Haftungsausschluss gemäß Abschnitt 12.1 gilt nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus der Vereinbarung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung wesentlicher vereinbarungsgemäßer Pflichten ist jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt,
    • Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffer 12.1 und 12.2 gelten nicht a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) bei einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    • Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn der Kunde Ansprüche direkt gegen diese geltend macht.
    • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    • Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ungeachtet dessen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (a) bei Arglist; (b) bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; (c) bei Ansprüchen wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Entschädigung und Versicherung
    • Der Kunde hat den Auftragnehmer von allen Verlusten, Schäden, Haftungsansprüchen, Kosten (einschließlich Anwaltskosten) und Ausgaben freizustellen, die dem Auftragnehmer infolge oder im Zusammenhang mit einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Bestimmungen in Ziffer 6 durch den Kunden entstehen.
    • Der Kunde muss über Versicherungsverträge mit etablierten Versicherern verfügen, die seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung abdecken. Der Kunde hat auf Verlangen den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung zu erbringen.
  7. Kündigung
    • Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ganz oder teilweise kündigen:
      • indem sie die andere Vertragspartei mindestens 90 Tage vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit schriftlich davon in Kenntnis setzt. Zur Vermeidung von Zweifeln gelten die Bestimmungen in Ziffer 2. (Dauer und Verlängerung) für den Fall, dass eine solche Mitteilung nicht erfolgt.
      • jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei, wenn:
        • die andere Partei eine wesentliche Verletzung einer ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung begeht und diese Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über die Verletzung behebt (sofern sie behebbar ist);
        • eine einschlägige Erlaubnis, Zustimmung, Lizenz oder Genehmigung im Besitz des Auftragnehmers bzw. des Kunden widerrufen, an Bedingungen geknüpft oder geändert wird, so dass der Auftragnehmer bzw. der Kunde nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung rechtmäßig nachzukommen;
        • die andere Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einer vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), der Bestellung eines Konkursverwalters für eines ihrer Vermögenswerte oder der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit oder, falls die Schritte oder Maßnahmen in einem anderen Rechtsgebiet erfolgen, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in dem betreffenden Rechtsgebiet ergreift, oder wenn die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt oder auszusetzen droht oder einstellt oder damit droht, sie einzustellen; oder
        • sich die finanzielle Lage der anderen Partei so weit verschlechtert, dass nach vernünftiger Einschätzung der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.
      • Unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Auftragnehmer die Vereinbarung nach vorheriger Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe und Androhung der Kündigungsfolgen durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung aussetzen oder kündigen, wenn:
        • der Kunde aus irgendeinem Grund aufhört, Mieter oder Eigentümer des Kundenstandorts zu sein; oder
        • der Kunde wiederholt einen im Rahmen der Vereinbarung fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt;
        • der Kunde gegen eine der Verpflichtungen des Kunden in Ziffer 6. verstößt;
      • Der Kunde kann die Vereinbarung vorzeitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer kündigen, wobei die Gebühr für vorzeitige Vertragsbeendigung zu entrichten ist.
      • Bei Beendigung oder Auslaufen der Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, alle ausstehenden, unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Auftragnehmers unverzüglich zu begleichen; für erbrachte Dienstleistungen, für die noch keine Rechnung vorgelegt wurde, legt der Auftragnehmer eine Rechnung vor, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu zahlen ist. Der Kunde verwahrt die Geräte des Auftragnehmers an seinem Standort gemäß Bedingung 6.2., bis der Auftragnehmer die Geräte abholt.
      • Die Beendigung oder das Auslaufen der Vereinbarung berührt nicht die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten oder fällige Zahlungen (einschließlich der Zahlung aller erbrachten Dienstleistungen).
      • Alle Bestimmungen der Vereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung in Kraft treten oder fortbestehen sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
  1. Gebühr für vorzeitige Vertragsbeendigung: Kündigt der Auftragnehmer die Vereinbarung gemäß Bedingung 14.1.2. oder macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht gemäß Bedingung 14.3. Gebrauch, so hat der Kunde dem Auftragnehmer auf Verlangen einen Betrag in Höhe der Gebühr für vorzeitige Vertragsbeendigung zu zahlen, wobei dieser Betrag keine Beträge enthält, die gemäß Bedingung 14.5 und/oder für den Verlust oder die Beschädigung der Geräte des Auftragnehmers zu zahlen sind.
  2. Einhaltung der Vorschriften
    • Die Parteien halten alle geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, moderner Sklaverei und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein.
    • Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung die Verpflichtungen einhält, die ihr nach dem anwendbaren Recht in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auferlegt werden. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass sie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Vertreter jeder Partei (in ihrer jeweiligen Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortliche) verarbeiten müssen, um (gegebenenfalls): (a) die Dienstleistungen anzufordern, zu liefern und zu empfangen; (b) Rechnungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zu erstellen, zu versenden und deren Bezahlung zu verwalten; (c) die Vereinbarung zu verwalten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung beizulegen; (d) allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zu stellen und/oder zu beantworten, und zwar in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde kann Informationen über die Verarbeitung seiner Daten in der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers finden: https://safetykleeninternational.com/de/datenschutz/datenschutzerklaerung/
  3. Höhere Gewalt: Keine der Vertragsparteien haftet gegenüber der anderen Partei für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (ganz oder teilweise), soweit diese Verzögerungen oder Versäumnisse auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind.
  4. Allgemein
    • Keine Gesellschaft oder Vertretungsverhältnis: Die Parteien sind unabhängige Personen und keine Partner, Auftraggeber und Beauftragte oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und die Vereinbarung begründet kein Joint Venture, kein Treuhand- oder sonstiges Verhältnis zwischen ihnen, das über das ausdrücklich vorgesehene Vertragsverhältnis hinausgeht. Keine der Parteien ist befugt, Verpflichtungen im Namen der anderen Partei einzugehen, und gibt auch nicht vor, dazu befugt zu sein.
    • Vertraulichkeit: Keine der Parteien darf vertrauliche oder geschützte Informationen der anderen Partei (wie auch immer aufgezeichnet oder aufbewahrt), die vor oder nach dem Datum der Vereinbarung (in jeglicher Form oder auf jeglichem Medium) von einer Partei an die andere direkt oder indirekt weitergegeben oder zur Verfügung gestellt werden, zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung oder gemäß Bedingung 18.3. verwenden; die oben genannten Informationen werden als „vertrauliche Informationen“ betrachtet. Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Vereinbarung vertrauliche Informationen an irgendeine Person weiterzugeben, wobei jede Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei wie folgt offenlegen kann: (a) an ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Berater („relevantes Personal“), die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Partei im Rahmen der Vereinbarung kennen müssen, vorausgesetzt, das relevante Personal hält diese Bedingung ein; und (b) soweit dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde verlangt wird.
    • Werbung: Ungeachtet der Klausel 18.2. darf der Auftragnehmer den Namen und das Logo des Kunden als Kunde des Auftragnehmers in allen internen oder externen Marketingmaterialien erwähnen. Der Auftragnehmer kann auch eine Pressemitteilung herausgeben oder auf andere Weise eine öffentliche Erklärung oder Bekanntmachung („Öffentliche Bekanntmachung“) in Bezug auf diese Vereinbarung abgeben, vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich vor der Herausgabe einer solchen öffentlichen Bekanntmachung mit dem Kunden über die Form und den Inhalt einer solchen öffentlichen Bekanntmachung oder anderen Offenlegung berät. Wünscht der Auftragnehmer, dass der Kunde eine Bewertung abgibt oder an einer Fallstudie teilnimmt, wird der Kunde in angemessener Weise mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten, um dies zu ermöglichen.
    • Mitteilungen: Jede Mitteilung einer Partei an die andere erfolgt durch Übersendung per Post oder persönlich an die in der Dienstleistungsvertrag angegebenen Anschriften oder an eine andere, von der Partei in einer schriftlichen Mitteilung angegebene Anschrift. Die Mitteilungen werden persönlich oder durch einen frankierten Brief erster Klasse, durch Einschreiben oder durch einen kommerziellen Kurierdienst zugestellt und gelten als zugestellt, wenn sie bei der Übergabe persönlich übergeben werden, wenn sie 48 Stunden nach der Aufgabe per Post erster Klasse zugestellt werden, wenn bei Zustellung per Einschreiben oder durch einen Kurierdienst unterschrieben wurde.
    • Abtretung und Unterauftragsvergabe: Der Auftragnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ganz oder teilweise abtreten. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
    • Änderung: Vorbehaltlich der Bedingung 1.2 ist eine Änderung der Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
    • Verzicht: Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels durch eine Vertragspartei stellt keinen Verzicht dar. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels schließt eine andere oder weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts, dieser Befugnis oder dieses Rechtsmittels nicht aus. Eine Verzichtserklärung ist für die Partei, die sie abgibt, nur dann gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.
    • Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als gestrichen, was jedoch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Wird eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Vereinbarung gemäß dieser Bedingung 17.8 gestrichen, so verhandeln und vereinbaren die Parteien nach Treu und Glauben eine Ersatzbestimmung, die so weit wie möglich das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung erreicht.
    • Rechte Dritter: Eine Person, die nicht Vertragspartei ist, hat keine Rechte zur Durchsetzung der Bestimmungen der Vereinbarung.
    • Geltendes Recht und Gerichtsstand: Die Vereinbarung und alle Angelegenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit der Vereinbarung ergeben (ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig), unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung ist Frankfurt, Deutschland. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
    • Beilegung von Streitigkeiten: Die Parteien vereinbaren, sich nach besten Kräften zu bemühen, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben können, gütlich beizulegen. Können die Vertragsparteien eine Streitigkeit nicht innerhalb eines (1) Monats, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrem Wunsch, die Streitigkeit durch direkte Gespräche beizulegen, in Kenntnis gesetzt hat, durch direkte Gespräche beilegen, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei berechtigt, die Streitigkeit den Gerichten vorzulegen.

Anhang A – Definitionen

Die folgenden Definitionen gelten für diese Bedingungen und Konditionen („Bedingungen„):

Vereinbarung oder Dienstleistungsvertrag: bezeichnet je nach Fall entweder eine Testphasen- oder eine Dienstleistungsvereinbarung.

Anwendbares Recht: bezeichnet alle anwendbaren Gesetze, Rechtsakte, Vorschriften, Verordnungen, Regeln, Leitlinien, untergeordneten Rechtsvorschriften, Branchenkodizes, Richtlinien oder Standards, einschließlich der jeweils geltenden Umweltgesetze, soweit diese sich auf die Dienstleistungen oder den Abfall beziehen.

CCOMS-Dienstleistungen: bezeichnet die Bereitstellung von Reinigungslösungen für Kundengeräte durch den Auftragnehmer an den Kunden, unterstützt durch eine Reihe von Servicebesuchen, wie in der Dienstleistungsvertrag festgelegt, gegebenenfalls zusammen mit der Abholung von Abfällen.

Gebühren: die vom Kunden zu zahlenden Gebühren, wie sie in der Dienstleistungsvertrag als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer festgelegt sind (vorbehaltlich von Änderungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen).

Reinigungslösungen bedeutet solche Reinigungslösungen, Lösungsmittel und/oder andere Materialien, die vom Auftragnehmer an den Kunden geliefert werden und in den Servicebedingungen zur Verwendung mit den Gerätendes Auftragnehmers bzw. des Kunden angegeben sind;

Kunde: bezeichnet die in der Vereinbarung genannte Geschäftsperson, die die Dienstleistungen vom Auftragnehmer erwirbt.

Geräte des Kunden: bezeichnet eine kundeneigene Teilereinigungsmaschine gemäß der Definition in den Servicebedingungen, zusammen mit allen relevanten Verbrauchsmaterialien, Werkzeugen, Diagrammen, Spezifikationen, Daten und Abfallbehältern (falls zutreffend).

Standort des Kunden bezeichnet die in den Servicebedingungen genannten Räumlichkeiten des Kunden, in denen sich die Geräte des Auftragnehmers bzw. des Kunden befindet und in denen der Auftragnehmer die Dienstleistungen erbringt.

Gebühr für vorzeitige Vertragsbeendigung: ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der verbleibenden Gebühren, der vom Zeitpunkt der Beendigung bis zum Ende der Laufzeit berechnet wird und vom Kunden gemäß Bedingung 15 zu zahlen ist.

Tag des Inkrafttretens: der Tag, an dem beide Vertragsparteien die Vereinbarung ordnungsgemäß unterzeichnet haben.

Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder eines Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen, sofern die von der Behinderung betroffene Partei (die „betroffene Partei“) nachweist, dass a) die Behinderung außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt, b) die Behinderung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dass die Auswirkungen der Behinderung von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.

Gefährliche Abfälle: alle gefährlichen Stoffe, Abfälle oder gefährlichen Abfälle (einschließlich Proben und kontaminierte Ausrüstungsgegenstände).

Erstlaufzeit:  beginnt am Datum des Servicebeginns für die in den Servicebedingungen festgelegte Dauer.

Maschinenservice: bezeichnet die Bereitstellung der Geräte und der Reinigungslösungen des Auftragnehmers durch den Auftragnehmer an den Kunden, unterstützt durch eine Reihe von Servicebesuchen, wie in der Dienstleistungsvertrag festgelegt, gegebenenfalls zusammen mit der Abholung von Abfall.

Parteien: bezeichnet den Auftragnehmer und den Kunden und „Partei“ bezeichnet entweder den Auftragnehmer oder den Kunden.

Verlängerungszeitraum: ist wie in Bedingung 2 definiert.

Dienstleistungsvertrag: bezeichnet zusammen diese Servicebedingungen und die vorliegenden Bedingungen, unter denen sich der Auftragnehmer bereit erklärt hat, dem Kunden die Dienstleistungen zu erbringen.

Dienstleistungen: bezeichnet die Erbringung von Maschinen- bzw. CCOMS-Dienstleistungen durch den Auftragnehmer für den Kunden.

Datum des Servicebeginns: Sofern in der Dienstleistungsvertrag nicht anders angegeben, ist das Datum, an dem die Geräte des Auftragnehmers am Standort des Kunden installiert wurden, im Falle von Maschinendienstleistungen und dem ersten Servicebesuch im Falle von CCOMS-Dienstleistungen, oder im Falle eines einmaligen Erwerbs, das Datum, an dem diese Geräte an den Kunden geliefert wurden.

Serviceintervall: bezeichnet die Häufigkeit der Besuche vor Ort, wie in den Servicebedingungen festgelegt;

Servicebedingungen sind die oben genannten Servicebedingungen, in denen die Dienstleistungen im Einzelnen beschrieben sind.

Servicebesuche: bezeichnet einen Besuch des Auftragnehmers oder seines bevollmächtigten Vertreters zur Inspektion der Geräte des Auftragnehmers bzw. des Kunden am Standort des Kunden, und wenn die Geräte des Auftragnehmers bzw. des Kunden nach angemessener Einschätzung des Auftragnehmers gereinigt und/oder die Reinigungslösung gewechselt werden muss, führt der Auftragnehmer diese Arbeiten durch.

Safetykleen Preisindex: („SKPI“): ist die auf das Jahr hochgerechnete prozentuale (%) Änderung der Preise des Auftragnehmers, die die zugrunde liegenden Änderungen der Kosten des Auftragnehmers widerspiegelt. Diese Änderung berücksichtigt den Betrag aller Kostensteigerungen, die dem Auftragnehmer aufgrund von Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, Änderungen der Kosten für die bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Materialien oder anderen Änderungen, die sich auf seine Kosten auswirken und die außerhalb seiner Kontrolle liegen, entstehen.

Geräte des Auftragnehmers: die mietweise Überlassung einer Teilereinigungsmaschine durch den Auftragnehmer an den Kunden, wie in den Servicebedingungen definiert, zusammen mit allen relevanten Verbrauchsmaterialien, Werkzeugen, Diagrammen, Spezifikationen, Daten und Abfallbehältern (falls zutreffend).

Laufzeit: bezeichnet die Erstlaufzeit und jede Verlängerungslaufzeit.

Testphasenvereinbarung: bedeutet zusammen die Testphasenbedingungen (wie in den entsprechenden Abschnitten der Servicebedingungen vorgesehen) und die vorliegenden Bedingungen, unter denen der Auftragnehmer zugestimmt hat, dem Kunden die Dienstleistungen am Standort des Kunden testweise zu liefern.

Abfall: bedeutet das Einsammeln des verbrauchten Abfallmaterials des Auftraggebers aus der in den Geräten des Auftragnehmers bzw. des Kunden enthaltenen Reinigungslösung durch den Auftragnehmer.